Spezifische Treibhausgas-Emissionen im Verkehr

Die spezifischen Treibhausgas-Emissionen (kurz: THG-Emissionen) im Verkehr spielen zur Ermittlung der Minderungsmengen im Rahmen der THG-Quote die entscheidende Rolle. Jedem Kraftstofftyp wird hierbei vom Gesetzgeber ein fester Emissionswert zugeordnet. Für Dieselkraftstoff beträgt dieser beispielsweise 95,1 kg CO2/Gigajoule, für Ottokraftstoff 93,3 kg. Diese Werte werden herangezogen, um die tatsächlichen Emissionen durch die Kraftstoffe zu berechnen und auf dieser Grundlage dann auch über die THG-Minderungsquote die Reduktionsziele.

Neben den spezifischen THG-Emissionen für die fossilen Träger gibt es noch eine Reihe weiterer Werte für die anderen sogenannten Erfüllungsoptionen zur Erreichung der Emissionsminderungen. Die Emissionen für Strom geladen in Elektroautos bemessen sich anhand der durchschnittlichen Emissionswerte des deutschen Strommix aus dem Netz. Derzeit liegt der Wert für Strom für das Verpflichtungsjahr 2024 bei 138 kg CO2 pro Gigajoule. Da sich in diesem Fall jedoch auch die Antriebstechnologie vom Verbrennungsmotor zum Elektromotor ändert – und damit auch die Antriebseffizienz – muss ein sogenannter Anpassungsfaktor hinzugezogen werden. Da Elektromobile etwa 2,5-fach so effizient sind, wird dies über einen Anpassungsfaktor von 0,4 (Kehrwert von 2,5) eingerechnet. Für Strom ergibt sich somit ein Emissionswert von 55 kg pro GJ bzw. ungefähr 200 kg pro MWh.

Neben Strom gibt es auch noch weitere Erfüllungsoptionen zum Erreichen der Reduktionsziele. Hierzu gehören beispielsweise auch strombasierte Kraftstoffe wie synthetischer Wasserstoff. Dieser kann auf Basis von Grünstrom über Elektrolyseure erzeugt werden. Die spezifischen THG-Emissionen für grünen Wasserstoff müssen anlagenspezifisch ausgerechnet werden. Der in der Vergangenheit heranzuziehende Standardemissionswert von 9,1 kg CO2/GJ Kraftstoff ist seit der Novellierung der 37. BImSchV von 2024 nicht mehr zugelassen. Für grünen Wasserstoff, aber auch dessen Derivate (RFNBO) gilt ein Maximalwert von 28,2 kg CO2/GJ. Sollte der Wert diese Schwelle reißen, kann das RFNBO nicht auf die THG-Quote angerechnet werden. Im Rahmen unserer Projekt-Beratung für Wasserstoff berechnen wir diese THG-Intensitäten anlagenspezifisch und prüfen darüber hinaus die Erfüllung der Strombezugskriterien. Mehr Informationen erhaltet ihr auf unserer Produktseite zu Wasserstoff.

Da der grüne Wasserstoff i.d.R. in einer Brennstoffzelle eingesetzt wird, findet zur Berechnung der THG-Einsparungen auch hier eine Anpassung über den Effizienz-Faktor von 0,4 statt.

Entscheidend für die Bestimmung der eingesparten Treibhausgas-Mengen und damit für die Höhe der Quotenerlöse sind also die spezifischen THG-Emissionen der Erfüllungsoptionen und der bei Elektro- bzw. Brennstoffzellenfahrzeugen anzulegende Anpassungsfaktor von 0,4.

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Basiswert, Referenzwert und Zielwert der Treibhausgasquote