Gesetzentwurf zur RED III-Umsetzung: Auswirkungen auf grünen Wasserstoff/RFNBO im Verkehr
Am 19.06.2025 legte das Bundesumweltministerium einen weitreichenden Referentenentwurf zur Weiterentwicklung der THG‑Quote als RED III Umsetzung vor. Ziel des Entwurfs ist die Anpassung der bestehenden Rahmenbedingungen an die neuen, ambitionierteren Zielvorgaben der EU. Diese wurden durch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (sog. RED III) von den Mitgliedsstaaten beschlossen und müssen nun in deutsches Recht überführt werden. Die mit der RED III und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 einhergehenden Änderungen betreffen alle zentralen Bereiche der 37. BImSchV, die für Wasserstoff und RFNBO, insbesondere im Verkehr, relevant sind.
Welche Änderungen ergeben sich für die 37. BImSchV?
Sollte der Entwurf in der vorliegenden Form verabschiedet werden, womit frühestens im vierten Quartal 2025 zu rechnen ist, ergeben sich auch für THG-Quoten aus inverkehrgerachten RFNBO (Renewable Fuels of Non-Biological Origin, also strombasierten Wasserstoff und E-Fuels) Änderungen.
Gemäß Referentenentwurf vom 19.06.2025 wären dies folgende Neuerungen:
Einführung einer Mindestquote für RFNBO (§ 3a neu)
Ab 2026 soll eine Mindestquote für erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs für alle Verkehrsbereiche gelten.
Diese Quote soll schrittweise von 0,1 % ab 2026 auf 12 % ab 2040 (Anteil an der Gesamtenergie-Menge im Verkehr) steigen.
Anrechnung und Mehrfachfaktor
Die energetische Menge von RFNBO soll ab 2024 mit Faktor 3, ab 2035 mit 2,5, ab 2036 mit 2, ab 2037 mit 1,5 und ab 2038 mit 1 multipliziert werden.
Für den Einsatz im Luft- oder Wasserverkehr soll zusätzlich ein Multiplikator von 1,5 gelten.
Übererfüllungen bei der Mindestquote für RFNBO sollen, anders als bei anderen Erfüllungsoptionen, auf Antrag auf das Folgejahr übertragen werden können.
Dokumentationspflichten:
Für RFNBO soll eine neue Pflicht zur Dokumentation aller Transaktions-, Nachhaltigkeits- und Förderungsdaten unmittelbar nach jeder Transaktion in der Unionsdatenbank greifen.
Die Pflicht soll ab Inbetriebnahme der Unionsdatenbank (Zeitpunkt wird noch bekanntgegeben) gelten.
Anforderungen an Massenbilanz und Nachweisführung: Das Gasverbundnetz der EU wird für RFNBO als einheitliches Massenbilanzsystem betrachtet. Physisch verbundene Drittstaaten können einbezogen werden, wenn die Bedingungen (z.B. Unionsdatenbank, Zustimmung der Behörde) erfüllt sind.
Wasserstoff aus biogenen Quellen soll grundsätzlich nicht auf die Quote anrechenbar sein, mit Ausnahme von Wasserstoff, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird und aus bestimmten biogenen Quellen stammt.
Strengere Anforderungen bei der Zertifizierung:
Zertifizierungsstellen für RFNBO müssen künftig eine Akkreditierung nach EU-Vorgaben nachweisen.
Es sollen zudem neue Regeln für Anerkennung, Registrierung, Überwachung und Kontrolle von Zertifizierungsstellen gelten, auch aus dem EU-Ausland.
RFNBO soll nur dann anrechenbar sein, wenn Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Kontrolleure möglich sind.
Sanktionen: Verstöße gegen Dokumentations-, Kontroll- und Registrierungspflichten bei RFNBO sollen mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Wie ist der weitere Verlauf?
Aktuell befinden sich die Entwürfe im Stadium der Verbändeanhörung, die über den Sommer andauern wird. Im Oktober 2025 soll der Entwurf dann um Bundeskabinett diskutiert und bis spätestens Dezember 2025 beschlossen werden. Die Änderungen sollen ab dem 1.1.2026 in Kraft treten.
Bei Fragen oder näherem Interesse stehen wir gerne auch in einem kurzen Beratungsgespräch zur Verfügung. Termine sind stets über unsere Buchungsseite verfügbar.
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