Neuer Referentenentwurf: Kleine Schritte in Richtung einer wirkungsvolleren THG-Quote 

Gute Nachrichten für die erneuerbare Energiewende im Verkehr und die Elektromobilität! Das Bundesumweltministerium hat am 21. Februar einen Referentenentwurf zur 36. BImSchV veröffentlicht. Die 36. BImSchV regelt neben dem BImSchG und der 37. sowie 38. BImSchV alle rechtlichen Details zur THG-Quote. Bei entsprechender Verabschiedung in der aktuellen Form dürfte der Referentenentwurf langfristig positive Aspekte auf den THG-Quotenmarkt mit sich bringen.  

Beide in dem Referentenentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen dürften perspektivisch zu einer höheren Nachfrage und potenziell steigenden Marktpreisen für THG-Quote aus Ladestrom führen. Allerdings gehen wir bei GreenTrax intern davon aus, dass der Effekt in 2024 noch nicht spürbar sein wird, da viele quotenverpflichtete Unternehmen in 2022 und 2023 eine große Long-Position (Überangebot) aufgebaut haben. Vermutlich nicht zuletzt auch durch große importierte Mengen von potenziell falsch zertifizierten bzw. deklarierten Biokraftstoffen aus dem Ausland. 

Die vorgeschlagenen Maßnahmen im Überblick 

Der Referentenentwurf enthält zwei vorgeschlagene Maßnahmen: 

  1. Erhöhung der THG-Quotenverpflichtung für Mineralölunternehmen gemäß § 37h Absatz 2 BImSchG um 0,1 Prozentpunkte und  

  2. Ende der Anrechnungsmöglichkeit von Upstream-Emissionsminderungen (UER) bereits nach dem Quotenjahr 2024.  

Wir begrüßen diese Maßnahmen, um die Verkehrswende und die Nutzung erneuerbarer Energien in Deutschland voranzutreiben. Insbesondere die vorzeitige Beendigung von UERs als Erfüllungsoption im Rahmen der THG-Quote und die Verschärfungen der Prüfpflichten sind sinnvoll und wichtig. Gleichzeitig werden diese Maßnahmen bei weitem nicht ausreichen, um einen größeren Effekt für die Verkehrswende zu erzielen. 

Erhöhung der THG-Quotenverpflichtung für Mineralölunternehmen 

Die Anhebung der THG-Quote gemäß § 37h Abs. 2 BImSchG um 0,1 Prozentpunkte ist in der aktuellen Situation prinzipiell sinnvoll, um die Nachfrage auf Seiten der quotenverpflichteten Unternehmen an die Marktentwicklungen anzupassen.  

Viel wichtiger wäre aber eine grundsätzliche Stärkung der Elektromobilität für Individualverkehr und grünen Wasserstoffs für Logistik und ÖPNV im Rahmen der THG-Quote, um die Antriebswende zu beschleunigen und keine ineffizienten Technologien und Kraftstoffe zu fördern. Dafür wären eine stärkere Eingrenzung von Biokraftstoffen als Erfüllungsoption oder eine erhöhte Anrechnung bzw. Unterquote für Ladestrom erforderlich. Wir setzen uns weiter dafür ein, dass auch diese Maßnahmen in der Politik Gehör finden. 

Vorgezogenes Ende von Upstream Emission Reductions (UER) als Erfüllungsoption auf die THG-Quote 

UERs sind zertifizierte Projekte, die die Upstream-Emissionen von fossilen Kraftstoffen reduzieren sollen. Diese sind ebenfalls als Erfüllungsoption im Rahmen der THG-Minderungsquote anrechenbar. Im Jahr 2022 wurden UERs mit ein Gesamtvolumen von 1,92 Mio. T CO2-Äquivalent auf die THG-Quote angerechnet (entspricht ca. 11,5 %). Im Vergleich dazu hatte Strom ein Volumen von nur 0,84 Mio. T CO2-Äquivalent (entspricht ca. 5 %). 

Insbesondere im Ausland zertifizierte Projekte sind umstritten, beispielsweise wegen möglicher Doppelanrechnungen auf Klimaziele. Die Beendigung von UER als Erfüllungsoption im Rahmen der THG-Quote bereits nach Ende des Verpflichtungsjahres 2024 und die Verschärfungen der UER-Prüfpflichten sind richtig und notwendig. Wir begrüßen das vorgezogene Ende dieser Anrechnungsmöglichkeit und halten es für essenziell, dass der Gesetzgeber bei diesem nun vorgeschlagenen Zeitrahmen bleibt.  

Fazit: Sinnvolle Maßnahmen, jedoch nicht ausreichend für eine wirklungsvolle THG-Quote 

In Anbetracht der aktuell vorherrschenden massiven Marktverzerrungen und weiterer möglicher zukünftiger Einflüsse durch HVO100, sind die vorgeschlagenen Maßnahmen zwar begrüßenswert, aber längst nicht ausreichen. Nur durch eine konsequente und zukunftsorientierte THG-Quote können wir sicherstellen, dass die Verkehrswende gelingt und die Emissionen im Verkehrssektor signifikant reduziert werden. 

 

Weiterführende Links

https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verordnung-zur-aenderung-der-sechsunddreissigsten-verordnung-zur-durchfuehrung-des-bundes-immissionsschutzgesetzes 

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Treibhausgasquote-THG-Quote/Quotenverpflichtung/Erfuellung-Quotenverpflichtung/Anrechnung-Upstream-Emmissionsminderungen/anrechnung-upstream-emmissionsminderungen_node.html

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